Allgemeine Mietbedingungen für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anhängern der MR-Agrarservice GmbH
- Allgemeines – Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge (ob mündlich oder schriftlich) zur Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen, Anhängern und sonstigen beweglichen Sachen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
- Angebot und Vertragsabschluss
Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich.
- Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
3.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietmaschine für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
3.2 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietmaschine nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietmaschine ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3.3 Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden. Für entsprechende Führerscheine und die Einhaltung sonstiger gesetzlicher Vorgaben ist der Mieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch für Gefährdungsbeurteilungen, Unfallverhütung und Arbeitssicherheit.
3.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietmaschine mitzuteilen.
- Mängel bei Überlassung der Mietmaschine
4.1 Der Mieter ist berechtigt, die Mietmaschine rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind vom Mieter an den Vermieter unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
- Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1 Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietmaschine selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
- Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1 Kraft- und Betriebsstoffe (außer AdBlue) sind im Mietpreis nicht enthalten.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
- Unterhaltspflicht des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet,
- die Mietmaschine vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietmaschine auf seine Kosten durchzuführen, dies entspricht auch dem Abschmieren der Mietmaschine zum Mietende und vor Rückgabe;
- notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
- alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
7.2 Der Vermieter oder von ihm Beauftragte ist berechtigt, die Mietmaschine jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
7.3 Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst aus. Repariert der Mieter die Mietmaschine selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter oder durch ein von diesem beauftragtes Unternehmen durchführen zu lassen.
7.4 Der Zeit- bzw. Fuhren, oder Flächenaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Miete gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
- Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung der Mietmaschine mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung der Mietmaschine, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
- Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung der Mietmaschine
9.1 Der Mieter hat die Mietmaschine in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
9.2 Der Mieter hat die Mietmaschine auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern.
9.3 Verbrauchte Kraft- und sonstige Betriebsstoffe sowie fehlendes Zubehör gehen zu Lasten des Mieters und werden in Rechnung gestellt. Erforderliche Reinigungskosten und Entsorgung von Schlamm werden nach Pauschalen berechnet; dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein bzw. ein geringer Schaden entstanden ist.
- Verletzung der Unterhaltspflicht
10.1 Wird die Mietmaschine in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
10.2 Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietmaschine gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei Rücklieferung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
10.3 Eventuell entstandene Mietschäden werden gesondert nachberechnet.
- Weitere Pflichten des Mieters
11.1 Der Mieter darf einem Dritten die Mietmaschine ohne vorherige Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der Mietmaschine einräumen.
11.2 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl der Mietmaschine zu treffen.
11.3 Der Mieter hat unverzüglich den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
- Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen, bzw. im Voraus abzusagen,
- im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
- wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters de Mietmaschine oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet
Hiervon bleiben weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Vermieters unberührt.
- Haftungsbeschränkung + Selbstbeteiligung
Der Mieter hat im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung eine Gewahrsam Schadenversicherung (Betriebs-, Brems- und Bruchhaftpflicht) abzuschließen und vorzuhalten.
Im Falle eines Schadens hat diese Versicherung des Mieters die Schäden abzudecken.
Für den Fall, dass der Vermieter eine Bruchversicherung abgeschlossen hat, greift diese erst bei Zahlungsunfähigkeit, bzw. nichtvorhandensein der Gewahrsam Schadenversicherung des Mieters. In diesem Fall gilt eine Selbstbeteiligung von 3.000€.